Freistellung vor Abschlussprüfungen

Seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2020 
gilt für alle Auszubildende, d.h minderjährige und volljährige:

Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung
direkt vorangeht.

Berufsbildungsgesetz BBiG: § 15 Abs. 1 Nr. 5

Für diese Freistellung darf auch kein Urlaubstag abgezogen werden!