SAP ZFA vor 01.08.2022 / GAP 2 nach 01.08.2022

Sommerabschlussprüfung ZFA mit Ausbildungsbeginn vor 01.08.2022
Gestreckte Abschlussprüfung Teil 2 mit Ausbildungsbeginn nach 01.08.2022
Intervall von 21. Mai – 31. Juli 2025
Terminplanung – Wichtige Informationen

Es gelten für die Teilnehmer die Hygiene- und Sicherheitskonzepte nach dem Hausrecht der jeweiligen Veranstaltungsorte.
Den Anweisungen des Aufsichts- und Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.

1.  Terminplanung

1.1.  Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung

          Mittwoch, 04.06. 2025

2.1.  Intervall für den Praktischen Teil und ggf. mündlichen Ergänzungsprüfung

          Mittwoch 21.05.2025 bis Donnerstag, 31. Juli 2024

2.  Informationen für die Prüfungsteilnehmer

 Die Prüfungseinladungen für den schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung

 sowie ggf. für die Mündliche Ergänzungsprüfung mit Angaben zu Prüfungsort,
 Uhrzeiten gehen den Auszubildenden zu.

3.  Ergebnisbekanntgabe mit Versand der

  • Bescheinigungen über die nicht erfolgreiche Teilnahme an die Ausbilder
  • Urkunden, Prüfungszeugnisse, ggf. Bescheinigung über den Nachweis der Kenntnisse im Strahlenschutz an die Prüfungsteilnehmer
  • Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfungsteilnahme zur Aushändigung für die Ausbilder an die Prüfungsteilnehmer

     bis spätestens 31. Juli 2025 auf dem Postweg.
    Dieser Tag ist bei erfolgreicher Teilnahme der letzte Tag der Ausbildung.

4.  Anwesenheit

 Die Prüfungsteilnehmer müssen während des gesamten Prüfungsintervalls
 vom 21. Mai bis 31. Juli 2025 erreichbar und vor Ort sein.
 Während der Pfingstferien finden keine Prüfungen statt.

5.  Freistellung am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung am 03. Juni 2025

Auszubildende, unabhängig vom Lebensalter, haben an Arbeitstagen, die der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehen, einen Freistellungsanspruch gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Berufsbildungsgesetz. Hier wird die Freistellung mit der durchschnittlichen Arbeitszeit auf die Ausbildungszeit angerechnet gem. § 15 Abs. 2 Nr. 5 BBiG. D.h., an diesem Tag haben die Auszubildenden einen Lohnanspruch. Nicht zulässig ist daher, dass dieser Tag nachgearbeitet oder als Urlaubstag angerechnet wird.

Dr. Silvia Morneburg