Winterabschlussprüfung ZFA: 15. Januar – 28. Februar 2025

Terminplanung – Wichtige Informationen (MZM Dezember 2024)

Winterabschlussprüfung ZFA mit Ausbildungsbeginn vor 01.08.2022 Gestreckte Abschlussprüfung Teil 2 mit Ausbildungsbeginn nach 01.08.2022 Intervall vom
15. Januar – 28. Februar 2025

Es gelten für die Teilnehmer der Winterabschlussprüfung die zu diesem Zeitpunkt jeweiligen Hygienekonzepte nach dem Hausrecht der jeweiligen Veranstaltungsorte.
Den Anweisungen des Aufsichts- und Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten

  1. Terminplanung
    – Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung: Mittwoch, 15. Januar 2025
    – Intervall für den Praktischen Teil, Mündliche Ergänzungsprüfung und
       Ergebnisfeststellung von Freitag 17. Januar 2025 bis Freitag 28. Februar 2025.
  2. Informationen für die Prüfungsteilnehmer
    Die Prüfungseinladungen für den schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung sowie ggf. für die Mündliche Ergänzungsprüfung mit Angaben zu Prüfungsort, Uhrzeiten und aktuell geltendem Hygienekonzept gehen den Auszubildenden über E-Mail Versand zu.
  3. Ergebnisbekanntgabe mit Versand der
    – Bescheinigungen über die nicht erfolgreiche Teilnahme an die Ausbilder
    – Urkunden, Prüfungszeugnisse, ggf. Bescheinigung über den Nachweis
       der Kenntnisse im Strahlenschutz an die Prüfungsteilnehmer
    – Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfungsteilnahme zur
       Aushändigung für die Ausbilder an die Prüfungsteilnehmer
       bis spätestens Donnerstag, 28. Februar 2025, auf dem Postweg
  4. Anwesenheit
    Die Prüfungsteilnehmer müssen während des gesamten Prüfungsintervalls vom 15. Januar bis 28. Februar 2025 erreichbar und vor Ort sein
  5. Freistellung am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung
    am 14. Januar 2025

    Auszubildende, unabhängig vom Lebensalter, haben an Arbeitstagen, die der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehen, einen Freistellungsanspruch (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG). Hier wird die Freistellung mit der durchschnittlichen Arbeitszeit auf die Ausbildungszeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 BBiG). D.h., an diesem Tag haben die Auszubildenden einen Lohnanspruch. Nicht zulässig ist daher, dass dieser Tag nachgearbeitet oder als Urlaubstag angerechnet wird.

    Dr. Silvia Morneburg

Abschlussprüfung nicht bestanden – Vorgehensweise

  1. Schriftlicher Bescheid und Bescheinigung über Nichtbestehen
    Die Auszubildenden erhalten vom ZBV einen schriftlichen Bescheid über ihre Prüfungsergebnisse. Die Ausbilder erhalten eine Mitteilung über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

  2. Ende des Ausbildungsvertrages
    Bei nicht bestandener Abschlussprüfung endet der Ausbildungsvertrag zunächst zum im Ausbildungsvertrag vereinbarten Termin.

  3. Verlängerung des Ausbildungsvertrages
    Auszubildende können nach Berufsbildungsgesetz §21(3) den Ausbildungsvertrag bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung verlängern. Die Verlängerung des Ausbildungsvertrages muss dem ZBV mitgeteilt werden. Ohne Verlängerung des Ausbildungsvertrages ist der Besuch der Berufsschule nicht mehr möglich.

  4. Externe Prüfungsteilnahme ohne Ausbildungsvertrag
    Sollten sich Auszubildende entscheiden, den Ausbildungsvertrag nicht zu verlängern, können sie als externe Prüfungsbewerber an der Abschlussprüfung teilnehmen.

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