Seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2020
gilt für alle Auszubildende, d.h minderjährige und volljährige:
Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung
direkt vorangeht.
Berufsbildungsgesetz BBiG: § 15 Abs. 1 Nr. 5
Für diese Freistellung darf auch kein Urlaubstag abgezogen werden!