Alternativen zum einfachen Satz – Wie Zahnärzte höhere Hygienekosten ausgleichen können
München – Trotz der unverändert niedrigen „Corona-Hygienepauschale“ können Zahnarztpraxen höhere Kosten für Hygiene-Schutzmaßnahmen bei der Behandlung von Privatversicherten geltend machen. Darauf weist die Bayerische Landeszahnärztekammer hin und gibt auf ihrer Webseite Tipps für alternative Berechnungsmöglichkeiten.
Seit 1. Oktober 2020 kann bei der Behandlung von Privatpatienten nur noch der einfache Satz der Corona-Hygienepauschale in Höhe von 6,19 Euro in Rechnung gestellt werden. Ein entsprechender Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen, dem die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung sowie Vertreter der Beihilfe von Bund und Ländern angehören, wurde nun bis zum 31. März 2021 verlängert.
Der Präsident der BLZK, Christian Berger, hält diese auch für Arztpraxen geltende Regelung für ungenügend: „In der Corona-Pandemie sind die Ausgaben für Hygienemaßnahmen mit erhöhtem Aufwand für Schutzkleidung und Desinfektionsmittel, geänderte Abläufe am Empfang, Gespräche mit den Patienten, zusätzliche Schutzmaßnahmen für wartende Patienten und für den erhöhten Verwaltungsaufwand deutlich gestiegen“, gibt er zu bedenken. Ein Betrag von 6,19 Euro pro Patient reiche daher nicht aus, um kostendeckend arbeiten zu können.
Berger rät den Zahnarztpraxen stattdessen, eine der folgenden Alternativen in Anspruch zu nehmen:
- Abschluss einer Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ
Auf der sicheren Seite sind Zahnärzte mit der Berechnung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Bei dieser Option muss vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten getroffen werden. Der Patient erhält dann zwar möglicherweise keine Erstattung, ist aber verpflichtet, die Summe, die der früheren Hygienepauschale von 14,23 Euro entspricht, in jedem Fall zu begleichen. - Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ
Diese Möglichkeit setzt voraus, dass der Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz nicht bereits durch andere Erfordernisse bei der Behandlung ausgeschöpft wurde. Ob eine Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bei den Kostenerstattern Anerkennung findet, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar. Um den Zahlungsanspruch durchzusetzen, können eventuell Nachbegründungen erforderlich werden.
- Abschluss einer Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ
Berger will die Zahnärzte in Bayern auch im Jahr 2021 dazu ermuntern, betriebswirtschaftlich zu denken: „Machen Sie Ihre Patienten immer wieder auf die gestiegenen Aufwendungen aufmerksam und nutzen Sie die derzeit verbleibenden Abrechnungsmöglichkeiten! Sie unterstützen damit Ihre Kammer im Einsatz für eine leistungsgerechte Honorierung.“
Ausführliche Informationen zur Corona-Hygienepauschale finden Zahnarztpraxen auf der Webseite der BLZK:
http://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/li_corona_hygiene_pauschale_beschluss-nr-37.html
Die Zeit, die für einzelne Behandlungsleistungen zur Verfügung steht, können Zahnärzte in der „Bayerischen Tabelle 2020“ einsehen:
https://shop.blzk.de/blzk/site.nsf/id/li_bayerische_tabelle.html
Quelle: BLZK