Der ZBV ist zuständig für die Bewilligung von Ausbildungsverträgen und alle Fragen rund um das Ausbildungswesen.
In unserem Terminkalender für Fortbildungen sind unser Klassiker „Prophylaxe Basiskurs und Prothetische Assistenz“ und die Erweiterung der Serie zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenz ZMP in Zusammenarbeit mit der Zahnklinik1 in Erlangen ebenso verankert wie regelmäßige Aktualisierungskurse für die Kenntnisse im Strahlenschutz.
Die Veranstaltungen finden an Wochenenden außerhalb der Praxiszeiten statt.
Die Teilnahmegebühren sind nur Kosten deckend kalkuliert.
ZAHNÄRTZLICHES PERSONAL – Kenntnisse Strahlenschutz und Aktualisierung
- Strahlenschutz 10 Unterrichtsstunden
- Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung alle 5 Jahre erforderlich
Die Anmeldungen zu den Kursen behalten Gültigkeit und sind vorbehaltliche Absichtserklärung, die Nachweispflicht erfüllen zu wollen.
ACHTUNG CHEFSACHE:
Die Urkunde ZFA bescheinigt ausschließlich die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten.
Die Kenntnisse im Strahlenschutz werden in einer separaten Bescheinigung ausgewiesen!
Dr. Silvia Morneburg
Dienstverträge für Zahnmedizinische Fachangestellte ZFA und Zahnarzthelferinnen ZH
Dienstverträge werden von der BLZK werden derzeit weder in der Druck- noch Online-Variante zur Verfügung gestellt.
Das Förderprogramm „Begabtenförderung berufliche Bildung“ (jetzt „Weiterbildungsstipendium“) wurde 1991 ins Leben gerufen. Seitdem vergibt die BLZK jährlich Stipendien an Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA), die ihre Ausbildung mit sehr guten Leistungen abgeschlossen haben. Es können anspruchsvolle berufliche oder berufsübergreifende Weiterbildungen gefördert werden, aber auch Maßnahmen, die der Entwicklung fachübergreifender und allgemeiner beruflicher oder sozialer Kompetenzen oder der Persönlichkeitsbildung dienen.
Wer kann gefördert werden?
Voraussetzung für die Bewerbung ist eine in Bayern abgeschlossene Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten mit einem Gesamtergebnis der Berufsabschlussprüfung (ZFA-Prüfungszeugnis) von mindestens 87 Punkten. Die Aufnahme ist bis zum Alter von 24 Jahren möglich. Durch Anrechnungszeiten wie z.B. Freiwilligendienst, Elternzeit, kann eine Aufnahme auch bis zu drei Jahre später erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Es können jährlich rund 25 Zahnmedizinische Fachangestellte gefördert werden.
Wie hoch und wie lange wird gefördert?
Drei Jahre lang können die Stipendiaten Zuschüsse von jährlich bis zu 2.700 Euro für berufsbegleitende Weiterbildungen abrufen (insgesamt 8.100 Euro).
Bewerbung
Das Bewerbungsformular kann heruntergeladen werden über die Homepage der BLZK (blzk.de/Ausbildung, Fort- und Weiterbildung/Zahnärztliches Personal/Fördermöglichkeiten). Bitte senden Sie die Bewerbung mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich eines tabellarischen Lebenslaufs bis spätestens 31.10. an:
Bayerische Landeszahnärztekammer
Referat Zahnärztliches Personal
Flößergasse 1
81369 München
Weitere Fragen beantworten die BLZK-Mitarbeiterinnen unter:
Tel.: 089 230211-330/-332
Alle Bewerber werden im November des entsprechenden Jahres informiert, ob sie für die Förderung ausgewählt wurden und ein Stipendium erhalten.
Internet
Ausführliche Informationen zur Begabtenförderung gibt es auf der Internetseite der Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung:
Ein Praktikum in der Zahnarztpraxis kann Vorteile für Praktikanten und Zahnärzte bieten: Praktikanten lernen das Berufsbild der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) in der Praxis kennen, Praxisinhaber haben die Möglichkeit, Praktikanten bei entsprechender Eignung später einen Ausbildungsvertrag anzubieten.
Vor Antritt eines Praktikums in der Zahnarztpraxis müssen jedoch einige wichtige Punkte zum Schutz der Praktikanten, der Patienten und des Praxisteams beachtet werden. Bitte prüfen Sie unter Berücksichtigung der folgenden Punkte im Einzelfall, ob ein Praktikum möglich ist.
Jugendarbeitsschutz und Unfallverhütung
Unzulässige / zulässige Arbeiten
Nach § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder unter 15 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche (in Bayern neun Jahre Schulpflicht) grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen:
- Schul-Pflichtpraktikum in der Hauptschule (Betriebspraktikum)
- Vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre während der Ferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr (z.B. Schnupperlehre)
Jugendliche (15- bis 17-Jährige) dürfen nach Maßgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschäftigt werden.
Im Übrigen dürfen Kinder unter 15 Jahren und noch vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre nicht im Rahmen eines Praktikums in der Praxis beschäftigt werden. Möglich ist lediglich ein informeller Betriebsaufenthalt, d.h. ein „über die Schulter schauen“, ohne Zuweisung von Tätigkeiten, wobei auch in diesem Fall die nachfolgenden Einschränkungen zu beachten sind.
Kinder im Schul-Pflichtpraktikum, vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre in der „Schnupperlehre“ während der Ferienzeit sowie nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche im Praktikum dürfen nur nach Maßgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschäftigt werden.
Diese Kinder und Jugendlichen dürfen entsprechend § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Der Umgang mit Blut, Urin, Speichel und anderen Körperausscheidungen ist daher im Praktikum ebenso verboten wie eine Tätigkeit mit stechenden und schneidenden kontaminierten Gegenständen. Zulässig sind diese Tätigkeiten nur im Rahmen einer Ausbildung, sofern sie ausbildungsnotwendig sind.
Als Arbeitsbereich kommt daher im Praktikum eine Tätigkeit am Patienten nicht in Frage.
Betätigungsfelder für Praktikanten beschränken sich im Wesentlichen nur auf Empfang und Verwaltung. Hier sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
In der zahnärztlichen Praxis bedeutet dies:
- Der Praktikant darf grundsätzlich nur zusehen.
- Der Praktikant darf insbesondere nie am Patienten tätig werden.
- Der Praktikant darf nicht in den Bereichen Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten (Instrumenten) eingesetzt werden.
Aufgrund dieser Einschränkungen ist eine Anrechnung der Praktikumszeiten auf eine mögliche spätere Ausbildung ausgeschlossen.
Belehrung über Unfallverhütungsvorschriften und -maßnahmen
Die Praktikanten müssen zu Beginn des Praktikums vom Praxisinhaber in für sie verständlicher Form über die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften, die notwendigen Hygienemaßnahmen sowie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie während des Praktikums ausgesetzt sein können, belehrt werden (vgl. Dokument B04b01 und B04b02 des QM-Systems der BLZK).
Impfungen
Die Frage eventueller Schutzimpfungen ist mit dem Praktikanten und dessen Eltern abzuklären. Da eine Tätigkeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen und insbesondere eine Tätigkeit am Patienten ohnehin unzulässig ist, dürften regelmäßig spezifische Schutzimpfungen (z. B. gegen Hepatitis) nicht notwendig sein. Sinnvoll können aber saisonale Impfungen, z. B. Grippeimpfungen, sein.
Versicherungsschutz
Unfallversicherung
Praktikanten sind gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an und ist unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis dauert oder wie hoch das Entgelt ist. Davon zu trennen ist die Frage, über wen die Versicherung läuft und wer die Kosten der Versicherung zu tragen hat: Zahlt der Praktikumsbetrieb dem Teilnehmer ein Entgelt, gilt er als Beschäftigter des Betriebes und ist für die Dauer seines Praktikums über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes versichert. Gleiches gilt bei Praktika, die ausschließlich in einem Betrieb und ohne Bezug zu einem Bildungsträger durchgeführt werden. Versicherungsschutz besteht dann über den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger. Der Beitrag zur Unfallversicherung ist dann von der Praxis zu bezahlen und richtet sich nach der Höhe des Entgelts.
Andere Regelungen gelten bei einem verpflichtenden Schulpraktikum: Üblicherweise absolvieren Schüler der 9. oder 10. Klasse während des Schuljahres ein so genanntes Schulpraktikum. Dieses ist Teil der schulischen Ausbildung. Daher ist der Schüler über die Schüler-Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII versichert (für Studenten gilt dies nicht).
Hinweis für Praxisinhaber: Wenden Sie sich gegebenenfalls direkt an Ihre Berufsgenossenschaft.
Haftpflichtversicherung
Gemäß § 25 Abs. 3 Bayerische Mittelschulordnung (betrifft Hauptschüler) ist seitens des Schulträgers für die Zeit des verpflichtenden Betriebspraktikums (gilt nur dafür!) eine von den Erziehungsberechtigten zu zahlende Schülerhaftpflichtversicherung abzuschließen.
Soweit es sich dagegen nicht um ein solches Schul-Pflichtpraktikum handelt, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung dringend anzuraten. Dabei sollte eine Versicherung über die Praxis im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung des Zahnarztes und seines Personals erwogen werden.
Hinweis für Praxisinhaber: Wenden Sie sich gegebenenfalls direkt an Ihre Haftpflichtversicherer.
Datenschutz / Schweigepflicht
Nicht abschließend geklärt ist, ob Praktikanten der strafrechtlich geregelten Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen (nach Ansicht der BLZK ist dies der Fall). Achtung: Die (bedingte) Strafmündigkeit beginnt erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die Person zu Beginn des Praktikums 14 Jahre alt ist (vgl. § 1 Abs. 2 JGG; § 10 StGB).
Unabhängig davon kann sich der Arzt auch zivilrechtlichen Haftungsansprüchen eines in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten Patienten ausgesetzt sehen.
Daher ist es in jedem Fall notwendig, die Praktikanten über die Bestimmungen des § 203 StGB sowie der berufsordnungsrechtlichen Schweigepflicht (§ 7 Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte) zu belehren und sowohl diese Belehrung als auch die Verpflichtung zur Einhaltung der Schweigepflicht schriftlich festzuhalten. Dazu kann das
Musterdokument B04b03 aus dem QM-System der BLZK verwendet werden. Der Zahnarzt weist in einem persönlichen Gespräch den Praktikanten darauf hin, dass das Vertrauen der Patienten in den Schutz der persönlichen Geheimnisse in der Zahnarztpraxis unter keinen Umständen gefährdet werden darf und daher absolute Verschwiegenheit gegenüber jedem Außenstehenden notwendig ist. Die Belehrung ist anschließend zu unterzeichnen, bei Minderjährigen auch von den Erziehungsberechtigten.
Soll der Praktikant bei der Behandlung eines Patienten anwesend sein/zusehen (keine Tätigkeit am Patienten s. o.) oder Einsicht in Patientenunterlagen nehmen, sollte zuvor die Zustimmung des Patienten eingeholt werden. Eine schriftliche Einverständniserklärung ist nicht notwendig, zur eigenen Absicherung ist aber eine kurze Notiz, dass der Patient sein Einverständnis erklärt hat (z. B. in Patientenakte o. ä.) empfehlenswert.
Checkliste der wichtigsten Punkte
- Alter des Praktikanten
- Pflichtpraktikum im Rahmen der Hauptschule oder freiwilliges Praktikum
- Unfallversicherung über Schule oder über Praxis (ggf. Praktikant anmelden)
- Haftpflichtversicherung über Schule, Praxis (ggf. Praktikant anmelden) oder Praktikant selbst
- Schutzimpfungen notwendig
- Verschwiegenheitsbelehrung erteilt und unterzeichnet (ggf. auch Erziehungsberechtigte)
- Über Unfallverhütungsvorschriften und -maßnahmen aufgeklärt
- Einsatzbereich klar abgegrenzt (keine Tätigkeit am Patienten und in der Medizinprodukteaufbereitung sowie Röntgen)
- Patienten haben vorab ihr Einverständnis bei Anwesenheit bei Behandlung/Untersuchung erklärt (vermerken)
Quelle: BLZK