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Für Ausbilder

Grundsätzliche Voraussetzungen für den Ausbildungsbetrieb
Ausbildung gestalten - Umsetzungshilfe für den Ausbildungsbetrieb
Ausbildungvertrag ZFA
Abbruch - Wechsel der Ausbildung
Prüfungen
Voraussichtlich nächste Prüfungstermine
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung / Antrag auf Ausbildungszeitverkürzung
Link-Liste
Kontaktdaten
Grundsätzliche Voraussetzungen für den Ausbildungsbetrieb

Berufliche Handlungskompetenz setzt sich wie ein Puzzle aus vielen Einzelfaktoren zusammen:
aus Fach-, Methoden-, Sozial- und Personalkompetenzen. Nur wer über all diese Fähigkeiten verfügt, ist in der Lage, gut mit unbekannten, komplexen und unerwarteten Situationen umzugehen.

 

Was ist unter den einzelnen Kompetenzen zu verstehen, aus welchen sich die berufliche Handlungskompetenz zusammensetzt?

Fachkompetenz

  • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Ausbildungsrahmenplan
  • Wissen über das Fachgebiet
  • Kenntnis berufsspezifischer Methoden
  • Verständnis von Fachsprache
  • technologische Entwicklungstrends feststellen sowie wirtschaftliche, soziale, ökologisch und berufliche Auswirkungen bedenken

Personalkompetenz

  • Anpassungsfähigkeit
  • Ausdauer, Durchhaltevermögen
  • Durchsetzungsvermögen
  • Verantwortungsbewusstsein
  • Entscheidungsfähigkeit
  • Selbstreflexion, Flexibilität
  • Eigeninitiative

Sozialkompetenz

  • Kommunikation
  • Konfliktlösung
  • Kooperationsbereitschaft, Teamfähigkeit
  • Einfühlungsvermögen
  • Motivationsfähigkeit
  • Toleranz

Methodenkompetenz

  1. Informationen beschaffen, strukturieren, auswerten und präsentieren
  2. Ergebnisse interpretieren
  3. Problemlösungstechniken anwenden
  4. Gesprächsführung
  5. Lernmethoden

 

Ausbildung gestalten - Umsetzungshilfe für den Ausbildungsbetrieb

BIBB / Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte

Ausbildung gestalten
https://www.bibb.de

Ausbildungvertrag ZFA

Die Ausbildungsordnung ZFA hat sich 2023 grundlegend geändert und ist im Bundesgesetzblatt vom 22.03.2022 veröffentlicht.
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl122s048
7.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s0487.pdf%27%5D__1700570704855

Eintragung des Ausbildungsvertrags

Ausbildungsverhältnisse müssen in das „Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse“ nach § 34 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eingetragen werden. Dieses Verzeichnis wird vom ZBV Mittelfranken geführt. Der Eintrag umfasst unter anderem auch die Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 34 Abs. 2 Ziffer 10 BBiG.

Vergütung für den Auszubildenden ZFA

Die Vergütung beträgt für alle Ausbildungsverträge ab 1. Januar 2023

  • Ausbildungsjahr: 900 Euro
  • Ausbildungsjahr: 1000 Euro
  • Ausbildungsjahr: 1100 Euro

Die Vergütungsregelung ist eine bayernweite Basisempfehlung. Der Abschluss einer individuell höheren Ausbildungsvergütung steht den ausbildenden Zahnarztpraxen selbstverständlich frei.

Probezeit

Die Probezeit der Ausbildung beträgt mindestens 4 Wochen und höchstens 4
Monate.
Es ist wichtig, rechtzeitig ein Gespräch zur Leistung- und Verhaltensmodifikation vor Beendigung der Probezeit mit dem Auszubildenden/in zu führen.
Folgende Aspekte sollten berücksichtigt werden:

  • Ausbildungsberuf konsequent zu Erwartungen und Interesse des Auszubildenden
  • Fähigkeiten und Fertigkeiten erkennbar zum Erreichen des Ausbildungsziels
  • Konzentrationsfähigkeit, systematisches und logisches Denkvermögen
  • Team- und Kritikfähigkeit
  • Leistungsbereitschaft, Motivation, Belastbarkeit und Stressverhalten
  • Fehlzeiten und Pünktlichkeit
  • Kommunikationsverhalten und Soft Skills

Im Vordergrund sollte die persönliche Einigung stehen, Kenntnisse können bei
Lernbereitschaft des Auszubildenden mit Unterstützung des Praxisteams vermittelt werden.

Während der Probezeit können beide Seiten zu jedem Zeitpunkt und ohne Angabe von Gründen den Ausbildungsvertrag schriftlich kündigen.

Sorgerechtsbestätigung

Gemäß der Rechtslage ist bei Elternteilen, die das alleinige Sorgerecht haben, eine Sorgerechtsbescheinigung erforderlich, die beim zuständigen Jugendamt angefordert werden kann.

Beschäftigung von Nicht-EU-Angehörigen

Vor Abschluss eines Ausbildungsvertrags müssen Sie sich als Ausbilder / Arbeitgeber Gewissheit über die Staatsangehörigkeit des künftigen Auszubildenden und das Vorliegen einer Erlaubnis der Erwerbsfähigkeit verschaffen. Die Bayerischen Finanzbehörden verfolgen Schwarzarbeit.
Das Vorliegen eines Aufenthaltstitels, Duldung, Fiktionsbeschäftigung, Visum o. ä. sowie die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit und deren Prüfung obliegt Ihnen als Ausbilder.

Ärztliche Untersuchungen bei Auszubildenden JArbSchG

§ 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes schreibt eine ärztliche Untersuchung Jugendlicher vor Antritt der Ausbildung vor. Eine Kopie der Untersuchungsbescheinigung muss dem ZBV vorgelegt werden, da sonst der Ausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen werden kann. Nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ist nach § 33 JArbSchG eine Nachuntersuchung erforderlich. Die ärztlichen Untersuchungsbescheinigungen über die gesundheitliche Eignung sind dem Arbeitgeber vorzulegen und von diesem aufzubewahren. Legt der Auszubildende
die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat der Ausbilder sie innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung vorzulegen. Der Auszubildende darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, bis die Bescheinigung vorliegt. Eine Kopie dieser Bescheinigung muss mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung („Alt“-Ausbildungsverträge bis 31.07.2022) dem ZBV vorgelegt werden. Bei Fehlen dieser Bescheinigung kann keine Zulassung zur Zwischenprüfung bzw. zum Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung nach der neuen Ausbildungsverordnung erfolgen Ausbildungsverträge ab dem 01.08.2022)
Bitte prüfen Sie den Nachweis für die Masernschutzimpfung für alle Auszubildenden, die nach 1970 geboren sind. Und sorgen Sie für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Ausbildungsnachweis

Die Vorlage des vollständigen und unterschriebenen Ausbildungsnachweises ist
Zulassungsvoraussetzung bei der Abschlussprüfung.
https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_ausbildungsnachweis_zfa.html

Änderungen im Ausbildungsvertrag

Bitte informieren Sie den ZBV Mittelfranken unmittelbar über die Änderungen im Ausbildungsvertrag, z. B.

  • Auflösung von Ausbildungsverträgen
  • Nichtantritt einer Ausbildungsstelle, sofern der Ausbildungsvertrag bereits beim ZBV registriert wurde
  • Schwangerschaft / Familienzeit
  • Namens- oder / und Adressänderung
  • Berufsschule (Fehlzeiten, Gastschulantrag usw.)
Abbruch - Wechsel der Ausbildung

Was mache ich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbrechen möchte und in einen anderen Beruf – nicht ZFA – wechselt?

  • Der Auszubildende muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.
  • Ich muss sofort der ZBV Mittelfranken informieren.
  • Eine Kopie der Kündigung oder des Aufhebungsvertrags an die ZBV Mittelfranken senden.

Was mache ich, wenn ich der Auszubildendem kündige oder einen Aufhebungsvertrag habe und der Auszubildende in einer anderen Praxis die Ausbildung fortführen möchte?

  • Ich muss sofort der ZBV Mittelfranken informieren.
  • Eine Kopie der Kündigung oder des Aufhebungsvertrags an die ZBV Mittelfranken senden.
  • Eine Bestätigung der vorausbildenden Praxis, dass der Ausbildungsnachweis vollständig geführt und unterschrieben ist
  • Nachweis der Fehltage in Berufsschule und Praxis
Prüfungen

Gestreckte Abschlussprüfung
https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/gfx/pruefungstermine_zfa.pdf/$file/pruefungstermine_zfa.pdf

Wissenswertes zu den Prüfungen
Die Vorlage des vollständigen und vom Auszubildenden und Ausbilder
unterschriebenen Ausbildungsnachweises ist Zulassungsvoraussetzung bei der Abschlussprüfung.
Achtung: Eine hohe Anzahl an Fehltagen verhindert die Zulassung zur Prüfung.

Strahlenschutz
Auszubildende können bei der Abschlussprüfung die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für die technische Durchführung der Anwendung von Röntgenstrahlung erwerben.

Voraussichtlich nächste Prüfungstermine

Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung = GAP 1: 24. April 2024

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung / Antrag auf Ausbildungszeitverkürzung

Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung und den Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit erhalten Sie ausschließlich vom ZBV Mittelfranken – info@zbv-mfr.de Bei entsprechenden Leistungen in Berufsschule und Praxis kann ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gestellt werden. Hierbei darf es sich jedoch nur um den der regulären Prüfung unmittelbar vorausgehenden Prüfungstermin handeln.

Link-Liste
  • Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) https://www.bibb.de/
  • BLZK www.blzk.de
  • ZBV Mittelfranken www.zbv-mfr.de
  • Prüfungsordnung pruefungsordnung_abschlusspruefung_zfa_blzk_2022.pdf
  • Berufsschulen Mittelfranken https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_berufschulen_bayern.html
  • Bundesgesetzblatt www.bgbl.de
  • Jugendarbeitsschutzgesetz Kinder- und Jugendarbeitsschutz – Internetangebot (bayern.de)
  • Gewerbeaufsichtsamt Mittelfranken Gewerbeaufsichtsamt – Regierung von Mittelfranken (bayern.de)
Kontaktdaten

Dr. Silvia Morneburg zbv@morneburg.de

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