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Auszubildende

Termine Auszubildende
Allgemeine Informationen zum Ausbildungsvertrag
Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Ärztliche Untersuchungen bei Auszubildenden
Erste Nachuntersuchung gem. § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz
Praktikum und Schnupperlehre in der Zahnarztpraxis
CHECKLISTE AUSBILDUNGSBEGINN – AN ALLES GEDACHT ?
CHECKLISTE PROBEZEIT
Kenntnisse im Strahlenschutz
Buchtipps zur Vorbereitung
Allgemeine Informationen zum Ausbildungsvertrag

Ausbildungsverträge

Nach dem Berufsbildungsgesetz sind die Ausbildungsverträge vor Beginn der Ausbildung abzuschließen und sofort dem Zahnärztlichen Bezirksverband zur Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis vorzulegen. Das Versäumnis kann nach Berufsbildungsgesetz ein Bußgeld nach sich ziehen und die Ausbildereignung in Frage stellen. Bitte beachten Sie beim Abschluss eines Ausbildungsvertrages, dass als Stichtage für die Zulassung zur Abschlussprüfung der 31. März bzw. der 30. September in der Prüfungsordnung für Zahnmedizinische Fachangestellte festgelegt sind.

Beispiele:
Ausbildungsbeginn ab 01.04.2023 = Zulassung zur Sommerabschlussprüfung 2026
Ausbildungsbeginn ab 01.10.2023 = Zulassung zur Winterabschlussprüfung 2027

Aufenthaltstitel, Fiktionsbescheinigungen oder Duldungen
Auszubildenden aus Nicht-EU Ländern
Nachweis zur Erlaubnis der Erwerbstätigkeit

Fügen Sie die jeweiligen gültigen Bescheinigungen den Ausbildungsverträgen bei. Für die aktuelle Gültigkeit und ggf. Verlängerungen sind die Auszubildenden und die Ausbilder in der Pflicht. Nach Ablauf des Gültigkeitsdatums dürfen Auszubildende nicht mehr in der Praxis beschäftigt werden. Die Bayerischen Finanzbehörden zur Bekämpfung von Schwarzarbeit kontrollieren.
Nachweis Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz für minderjährige Auszubildenden erforderlich.

WICHTIG

Vordrucke für Ausbildungsverträge bitte direkt beim ZBV Mittelfranken anfordern, da nur Originalvordrucke in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen werden können. Es können ausschließlich korrekt und vollständig ausgefüllte Ausbildungsverträge bearbeitet werden. Bei fehlenden Angabenmüssen die Verträge zur Vervollständigung und Wiedervorlage zurück geschickt werden.

Ausbildungszeit

Die reguläre Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre. Auf gemeinsamen Antrag des Ausbildenden und der Auszubil­denden kann nach §8 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes die Ausbildungszeit verkürzt werden (z.B. um 1/2 oder 1 Jahr), wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürz­ten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit zur Teilzeitausbildung richten. Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung aufgrund guter Leistungen in Praxis und Berufsschule (Nachweis) ist möglich.

Arbeitszeit

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll bei Minderjährigen ohne Ruhepausen 8 Stunden nicht überschreiten, die Vor­schriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes müssen beachtet werden (siehe Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz, unter wichtige Informationen für Ausbilder/innen und Auszubildende). Freistellung für den Berufsschulunterricht, aber Auffüllen der Arbeitszeit am kurzen Berufsschultag.

Probezeit

4 Monate

Kündigung

    • Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag von beiden Seiten ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhal­ten einer Frist schriftlich gekündigt werden.
    • Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur aus wichtigem Grund fristlos unter Angabe des Kündi­gungsgrundes schriftlich gekündigt werden.
    • Eine Kündigung des Ausbildungsvertrags durch die Auszu­bildende ist mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich möglich, wenn die Auszubildende die Berufsausbildung aufgibt oder den Wohnort wechselt, d.h. der Arbeitsweg nicht mehr zumutbar ist.
    • Eine Aufhebung des Ausbildungsvertrages ist im Einverneh­men mit allen Beteiligten ohne Angabe von Gründen jeder­zeit möglich.

Vergütung

1. Ausbildungsjahr 730 Euro
2. Ausbildungsjahr 770 Euro
3. Ausbildungsjahr 820 Euro

Berichtsheft (für Auszubildende nach Ausbildungsordnung gültig bis 31.07.2022)

Das Berichtsheft mit Ausbildungsplan wird zum Schuljahresbe­ginn ca. Mitte Oktober den Auszubildenden in der Berufsschule ausgehändigt.

Nachweisheft Röntgen

Das Nachweisheft Röntgen erhalten die Auszubildenden bei der Zwischenprüfung.
Das Berichtsheft und das Nachweisheft Röntgen sind von der Auszubildenden ordnungsgemäß zu führen und müssen der/dem Ausbildenden regelmäßig vorgelegt und von ihm/ihr unterschrieben werden. Die zu vermittelnden Leistungsinhal­te des Berichtshefts sind Bestandteil des praktischen Teils der Abschlussprüfung. Das Berichtsheft kann durch Beilegen von individuell gefertig­ten Tagesberichten, Arbeitsabläufen, Abrechnungsformula­ren, Unterweisungen, etc. ergänzt werden. Die Auszubildenden können sich damit strukturiert auf die praktische Prüfung vorbereiten und relevantes Wissen aneig­nen. Das Berichtsheft und das Nachweisheft Röntgen müssen bei der Abschlussprüfung ordnungsgemäß geführt und vollstän­dig ausgefüllt dem jeweiligen Prüfungsausschuss vorgelegt werden.
Letzte Änderung am 15/02/2022

Schweigepflicht 203 StGB

Bei Einstellungsbeginn sollten die Auszubildenden nochmals auf die Einhaltung der Schweigepflicht und die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen hingewiesen werden, auch wenn die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bereits im Aus­bildungsvertrag erfasst ist und von Auszubildenden und deren Erziehungsberechtigten mit Unterschrift zur Kenntnis genom­men wurde.

Besonderheiten für Ausbildungsverträge

Stichtagregelung

Grundsätzlich können Auszubildende zu jedem Zeitpunkt ein­gestellt werden. Die Stichtage 30.09. und 31.03. eines jeden Jahres entscheiden über die Teilnahme an der Abschlussprü­fung. Nach Berufsbildungsgesetz darf die Zulassung nur erfol­gen, wenn die Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem letzten Prüfungstag endet. Bei Einstellung ab 01.10.2020 ist die Teilnahme an der Sommerprüfung 2023 nicht mehr möglich, sondern erst die Teilnahme an der Winter­abschlussprüfung Januar 2024. Optimal ist die Synchronität von Ausbildungs- und Schuljahresbeginn.

Ärztliche Untersuchungen bei Auszubildenden

Bei der Eintragung der Ausbildungsverträge in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist eine ärztliche Bescheinigung nach §§ 32 – 46 Jugendarbeitsschutzgesetz beizulegen. Minderjährige Auszubildende dürfen nur beschäftigt werden, wenn der Nachweis der Erstuntersuchung erbracht ist.
Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres hat eine Nachuntersuchung zu erfolgen. Der Nachweis in Kopie muss spätestens mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung beim ZBV Vorgelegt werden. 

      • Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge
      • Auszubildende müssen zusätzlich zur Unterschuchung nach JarbschG nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) an der Pflichtvorsorge teilnehmen. 
      • Impflicht gegen Masern ab 1. März 2020
      • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, die nach 1970 geboren sind, müssen geimpft sein oder Immunität nachweisen.

Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250

Mit dieser Regelung sind die Praxisinhaber verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die Maßnahmen zur Immunisierung bei der Hepatitis-B-Schutzimpfung zu infomieren und die Kosten für die Immunisierung zu übernehmen. Es empfiehlt sich, Rücksprache mit der jeweiligen Krankenkasse für eine evtl. Kostenübernahme zu nehmen.

Urlaub

Entscheidend für die Anzahl der Urlaubstage ist nach JarbSchG das Alter der minderjährigen Ausbildenden zu Beginn des Kalenderjahres:

    • jünger als 16 Jahre: 25 Arbeitstage
    • jünger als 17 Jahre: 23 Arbeitstage
    • jünger als 18 Jahre: 21 Arbeitstage
    • Volljährige Auszubildende haben nach Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf 20 Arbeitstage.

Fehlzeiten

Beschäftigungsverbot bei Krankheit oder Schwangerschaft

Bei Fernbleiben in Praxis oder Berufsschule müssen Ausbildungs-Beschäftigungsstätte und Berufsschule verständigt werden. Der Ausbildende kann ab dem ersten Tag des Fehlens eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.

Fehlzeiten während der Ausbildung können die Zulassung zur Abschlussprüfung in Frage stellen, da die Ausbildungszeit nicht kalendarisch ablaufen, sondern tatsächlich in Praxis und Berufsschule erfüllt werden muss.

Dem ZBV ist unverzüglich anzuzeigen, wenn das Ausbildungs­verhältnis durch lang andauernde Erkrankung oder Beschäftigungsverbot unterbrochen wird. Bei Schwangerschaft ist das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu informieren.

Bei Fragen oder Problemen, vereinbaren Sie gern einen Gesprächstermin unter der Telfonnummer  09 11 / 5 30 03-0.

Dr. Silvia Morneburg

Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Arbeitszeit und Freizeit

§ 8 Dauer der Arbeitszeit

(1)   Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2)    Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf  zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließlich Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei 8 1/2 Stunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, könne Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8 ½ Stunden beschäftigt werden.

§ 9 Berufsschule

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei
    Stunden wöchentlich sind zulässig.

(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.

Lage und Dauer der Ruhepausen

Länger als 4½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten. Die Dauer der Ruhepausen muss insgesamt

    • bei mehr als 4 ½ Stunden Arbeitszeit 30 Minuten
    • bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit 60 Minuten

betragen. Die Ruhepausen sind frühestens 1 Stunde nach Beginn und spätestens 1 Stunde vor Arbeitszeit zu gewähren.

Freizeitregelung

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist dem Jugendlichen bis zum nächsten Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.


Dr. Silvia Morneburg

Ärztliche Untersuchungen bei Auszubildenden

§ 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes schreibt eine ärztliche Untersuchung Jugendlicher vor Antritt der Ausbildung vor. Eine Kopie der Untersuchungsbescheinigung muss dem ZBV vorgelegt werden.
Nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ist nach § 33 JArbSchG eine Nachuntersuchung erforderlich.
Die ärztlichen Untersuchungsbescheinigungen über die gesundheitliche Eignung sind dem Arbeitgeber vorzulegen und von diesem aufzubewahren. Legt die Auszubildende die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat der Ausbilder sie innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung vorzulegen. Die Auszubildende darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung solange nicht weiterbeschäftigt werden, bis die Bescheinigung vorliegt.
Eine Kopie dieser Bescheinigung muss mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung dem ZBV vorgelegt werden. Bei Fehlen dieser Bescheinigung kann keine Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgen.

Dr. Silvia Morneburg

Erste Nachuntersuchung gem. § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz

Im Zusammenhang mit § 6 Abs. 8 und Abs. 10 des Ausbildungsvertrages möchten wir Ihnen folgende Erläuterungen geben:

§ 33 JArbSchG:

(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.

(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Abs. 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.

(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.

Eine Kopie der Untersuchungsbescheinigung muss dem Zahnärztlichen Bezirksverband mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung vorliegen, da sonst die Auszubildende nicht zur Zwischenprüfung zugelassen wird.

Dr. Silvia Morneburg

Praktikum und Schnupperlehre in der Zahnarztpraxis

Ein Praktikum in der Zahnarztpraxis kann Vorteile für Praktikanten und Zahnärzte bieten: Praktikanten lernen das Berufsbild der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) in der Praxis kennen, Praxisinhaber haben die Möglichkeit, Praktikanten bei entsprechender Eignung später einen Ausbildungsvertrag anzubieten. Vor Antritt eines Praktikums in der Zahnarztpraxis müssen jedoch einige wichtige Punkte zum Schutz der Praktikanten, der Patienten und des Praxisteams beachtet werden.
Bitte prüfen Sie unter Berücksichtigung der folgenden Punkte im Einzelfall, ob ein Praktikum möglich ist.

Jugendarbeitsschutz und Unfallverhütung Unzulässige / zulässige Arbeiten
Nach § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder unter 15 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche (in Bayern neun Jahre Schulpflicht) grundsätzlich nicht beschäftigt werden.

Ausnahmen:

    • Schul-Pflichtpraktikum in der Hauptschule (Betriebspraktikum)
    • Vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre während der Ferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr (z.B. Schnupperlehre)

Jugendlliche (15- bis 17-jährige) dürfen nach Maßgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschäftigt werden.
Im Übrigen dürfen Kinder unter 15 Jahren und noch vollzeit- schulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre nicht im Rahmen eines Praktikums in der Praxis beschäftigt werden. Möglich ist lediglich ein informeller Betriebsaufenthalt, d.h. ein „über die Schulter schauen“, ohne Zuweisung von Tätigkeiten, wobei auch in diesem Fall die nachfolgenden Einschränkungen zu beachten sind. Kinder im Schul-Pflichtpraktikum, vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre in der „Schnupperlehre“ während
der Ferienzeit sowie nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche im Praktikum dürfen nur nach Maßgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschäftigt werden.
Diese Kinder und Jugendlichen dürfen entsprechend § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von bio- logischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Der Umgang mit Blut, Urin, Speichel und anderen Körperausscheidungen ist daher im Praktikum ebenso verboten wie eine Tätigkeit mit stechenden und schneidenden kontaminierten Gegenstän- den. Zulässig sind diese Tätigkeiten nur im Rahmen einer Ausbildung, sofern sie ausbildungsnotwendig sind. Als Arbeitsbereich kommt daher im Praktikum eine Tätigkeit am Patienten nicht in Frage. Betätigungsfelder für Praktikanten beschränken sich im Wesentlichen nur auf Empfang und Verwaltung. Hier sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
 

In der zahnärztlichen Praxis bedeutet dies:

    • der Praktikant darf grundsätzlich nur zusehen
    • der Praktikant darf insbesondere nie am Patienten tätig werden
    • der Praktikant darf nicht in den Bereichen Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten (Instrumenten) eingesetzt werden

Aufgrund dieser Einschränkungen ist eine Anrechnung der Praktikumszeit auf eine mögliche spätere Ausbildung ausgeschlossen.

Belehrung über Unfallverhütungsvorschriften und -maßnahmen

Die Praktikanten müssen zu Beginn des Praktikums vom Praxisinhaber in für sie verständlicher Form über die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften, die notwendigen Hygienemaßnahmen sowie über die Unfall- und
Gesundheitsgefahren, denen sie während des Praktikums aus- gesetzt sein können, belehrt werden (vgl. Dokument B04b01 und B04b02 des QM-Systems der BLZK).

Impfungen

Die Frage eventueller Schutzimpfungen ist mit dem Praktikanten und dessen Eltern abzuklären. Da eine Tätigkeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen und insbesondere eine Tätigkeit am Patienten ohnehin unzulässig ist, dürften regel-
mäßig spezifische Schutzimpfungen (z. B. gegen Hepatitis) nicht notwendig sein. Sinnvoll können aber saisonale Impfungen, z. B. Grippeimpfungen, sein.

Versicherungsschutz

Unfallversicherung

Praktikanten sind gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an und ist unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis dauert oder wie hoch das Entgelt ist. Davon zu trennen ist die Frage, über wen die Versicherung läuft und wer die Kosten der Versicherung zu tragen hat: Zahlt der Praktikumsbetrieb dem Teilnehmer ein Entgelt, gilt er als Beschäftigter des Betriebes und ist für die Dauer seines Praktikums über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes versichert. Gleiches gilt bei Praktika, die ausschließlich in einem Betrieb und ohne Bezug zu einem Bildungsträger durchgeführt werden. Versicherungsschutz besteht dann über den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger. Der Beitrag zur Unfallversicherung ist dann von der Praxis zu bezahlen und richtet sich nach der Höhe des Entgelts.
Andere Regelungen gelten bei einem verpflichtenden Schul- praktikum: Üblicherweise absolvieren Schüler der 9. oder oder 10. Klasse während des Schuljahres ein sogenanntes Schulpraktikum. Dieses ist Teil der schulischen Ausbildung. Daher ist der Schüler über die Schüler-Unfallversicherung nach §2 Abs.1 Nr. 8 b SGB VII versichert (für Studenten gilt dies nicht).

Hinweis für Praxisinhaber: Wenden Sie sich gegebenenfalls direkt an Ihre Berufsgenossenschaft.

Haftpflichtversicherung

Gemäß § 25 Abs. 3 Bayerische Mittelschulordnung (betrifft Hauptschüler) ist seitens des Schulträgers für die Zeit des verpflichtenden Betriebspraktikums (gilt nur dafür!) eine von den Erziehungsberechtigten zu zahlende Schülerhaftpflichtversicherung abzuschließen. Soweit es sich dagegen nicht um ein solches Schul-Pflichtpraktikum handelt, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung dringend anzuraten. Dabei sollte eine Versicherung über die Praxis im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung des Zahnarztes und seines Personals erwogen werden.
Hinweis für Praxisinhaber: Wenden Sie sich gegebenenfalls direkt an Ihre Haftpflichtversicherer.

Datenschutz / Schweigepflicht

Nicht abschließend geklärt ist, ob Praktikanten der strafrecht- lich geregelten Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen (nach Ansicht der BLZK ist dies der Fall). Achtung: Die (bedingte) Strafmündigkeit beginnt erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die Person zu Beginn des Praktikums 14 Jahre alt ist (vgl. § 1 Abs. 2 JGG; § 10 StGB).
Unabhängig davon kann sich der Arzt auch zivilrechtlichen Haftungsansprüchen eines in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten Patienten ausgesetzt sehen.
Daher ist es in jedem Fall notwendig, die Praktikanten über die Bestimmungen des § 203 StGB sowie der berufsordnungsrechtlichen Schweigepflicht (§ 7 Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte) zu belehren und sowohl diese Belehrung als auch die Verpflichtung zur Einhaltung der Schweigepflicht schriftlich festzuhalten. Dazu kann das Musterdokument B04b03 aus dem QM-System der BLZK verwendet werden. Der Zahnarzt weist in einem persönlichen Gespräch den Praktikanten darauf hin, dass das Vertrauen der Patienten in den Schutz der persönlichen Geheimnisse in der Zahnarztpraxis unter kei- nen Umständen gefährdet werden darf und daher absolute Verschwiegenheit gegenüber jedem Außenstehenden not- wendig ist. Die Belehrung ist anschließend zu unterzeichnen, bei Minderjährigen auch von den Erziehungsberechtigten.
Soll der Praktikant bei der Behandlung eines Patienten anwesend sein/zusehen (keine Tätigkeit am Patienten s. o.) oder Einsicht in Patientenunterlagen nehmen, sollte zuvor die Zustimmung des Patienten eingeholt werden. Eine schriftliche Einverständniserklärung ist nicht notwendig, zur eigenen Absicherung ist aber eine kurze Notiz, dass der Patient sein Einverständnis erklärt hat (z. B. in Patientenakte o. ä.) empfehlenswert.

Checkliste der wichtigsten Punkte

  • Alter des Praktikanten
  • Pflichtpraktikum im Rahmen der Hauptschule oder freiwilliges Praktikum
  • Unfallversicherung über Schule oder über Praxis (ggf. Praktikant anmelden)
  • Haftpflichtversicherung über Schule, Praxis
  • (ggf. Praktikant anmelden) oder Praktikant selbst
  • Schutzimpfungen notwendig
  • Verschwiegenheitsbelehrung erteilt und unterzeichnet (ggf. auch Erziehungsberechtigte)
  • Über Unfallverhütungsvorschriften und -maßnahmen aufgeklärt
  • Einsatzbereich klar abgegrenzt (keine Tätigkeit am Patienten und in der Medizinprodukteaufbereitung sowie Röntgen)
  • Patienten haben vorab ihr Einverständnis bei Anwesenheit bei Behandlung/Untersuchung erklärt (vermerken)

 

CHECKLISTE AUSBILDUNGSBEGINN – AN ALLES GEDACHT ?
  • Ausbildungsverträge in 3-facher Ausfertigung mit Nachweis in Kopie der erfolgten
  • Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz bei Minder­jährigen und dem
  • Fragebogen „Ergänzende Fragen zur Ausbildung“ dem ZBV zur Eintragung überlassen
  • Aufenthaltstitel bzw. Arbeitserlaubnis bei Staatsangehörigkeit Nicht-EU-Land > für die Dauer der Ausbildung
  • Negativ-Attest – gemäß Rechtslage ist bei Elternteilen, die das alleinige Sorgerecht haben, eine Sorgerechtsbestätigung erforderlich. Dieses Negativattest kann beim zuständigen Jugendamt angefordert werden. Rücksendung in 2-facher Ausfertigung für Ausbildenden und Auszubildenden
  • Einstellungsmodalitäten in der Praxis: Anmeldebescheinigung Krankenkasse, Sozialversicherungs­ausweis, steuerliche Identifikationsnummer, Bankverbin­dung
  • Anmeldung der Auszubildenden in der jeweiligen Berufs­schule und Bekanntgabe der Unterrichtstage
  • Einhaltung der Arbeitszeit nach Jugendarbeitsschutzgesetz bei Minderjährigen und Festlegung der Praxis individuellen Arbeitszeiten und des Tagesablaufs
  • Freistellung der Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, aber Auffüllen der Arbeitszeit in der Praxis am zweiten Berufsschultag
  • Berichtsheft wird den Auszubildenden zu Schuljahresbeginn in der Berufsschule ausgehändigt
  • Erstellung eines Ausbildungsplans und Zuteilung der Auf­gabengebiete
  • Unterweisungen: Schweigepflicht, Datenschutz, Arbeitssicher­heit, QM, Jugendarbeitsschutzgesetz, Röntgenverordnung
  • Nutzen der Probezeit 4 Monate
CHECKLISTE PROBEZEIT

„Drum prüfe, wer sich 3 Jahre bindet”

Bei den zum 01.09.2022 eingestellten Auszubildenden endet die Probezeit am 31.12.2022.

Daher ist zu empfehlen, in der Halbzeit, Anfang November, ein Gespräch zur Leistungs- und Verhaltensmodifikation zu führen oder sich für die Kündigung zu entscheiden.

Folgende Anhaltspunkte sollten beachtet werden:

  • Ausbildungsberuf kongruent zu Erwartungen und Interesse der Auszubildenden
  • Fähigkeiten und Fertigkeiten erkennbar zum Erreichen des Ausbildungsziels
  • Konzentrationsfähigkeit, systematisches und logisches Denkvermögen
  • Team- und Kritikfähigkeit
  • Leistungsbereitschaft, Motivation, Belastbarkeit, Stressver­halten
  • Fehlzeiten, Pünktlichkeit
  • Kommunikationsverhalten und soft skills

Im Vordergrund sollte die persönliche Eignung stehen.
Kennt­nisse können bei Lernbereitschaft, Motivation und Zielstrebigkeit der Auszubildenden mit
Unterstützung aus dem Praxisteam vermittelt werden.

Während der Probezeit können Ausbilder und Auszubildende zu jedem Zeit­punkt und ohne Angabe von Gründen den Ausbildungsver­trag schriftlich kündigen.

Dr. Silvia Morneburg

Kenntnisse im Strahlenschutz

Strahlenschutzprüfung im Rahmen der Abschlussprüfung für Zahnmedizinische Fachangestellte und Aufnahme der Röntgentätigkeit in Delegation

Auszubildende können bei der Abschlussprüfung die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für die technische Durchführung der Anwendung von Röntgenstrahlen erwerben.
Die Kenntnisse im Strahlenschutz sind erreicht, wenn mindestens 50% der Fragen richtig gelöst werden. Da eine Wiederholungsprüfung z.B. bei der nächstfolgenden Abschlussprüfung ausgeschlossen ist, können die erforderlichen Kenntnisse durch eine zeitnahe 10-stündige Nachschulung in einem Kurz erworben werden.
Nur mit diesem Prüfungsnachweis können Zahnmedizinische Fachangestellte die Röntgentätigkeit nach Feststellung der rechtfertigenden Indikation durch den Zahnarzt/die Zahnärztin in Delegation ausüben.

In diesem Zusammenhang erinnern wir an die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Aktualisierung nach 5 Jahren.

Buchtipps zur Vorbereitung

Buchtipps zur Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfung für Zahnmedizinische Fachangestellte

Spitta Verlag GmbH
Das ZFA-Prüfungstraining
Lernhilfen für die praktische Abschlussprüfung und den Praxisalltag
*kompakte Zusammenfassung des Prüfungswissens
9. überarbeitete und erweiterte Auflage
Siehe auch: www.spitta.de

Cornelsen-Verlag
Behandlungsassistenz in der Zahnarztpraxis
Fachkunde
Schülerbuch
ISBN 978-3-06-455839-7
Siehe auch: www.cornelsen.de

Cornelsen-Verlag
Behandlungsassistenz in der Zahnarztpraxis
Arbeitsbuch mit Lernsituationen mit CD-ROM
ISBN 978-3-06-450112-6

Nuding, Wagner, Marahrens
Prüfungsbuch für Zahnmedizinische Fachangestellte
Holland+ Josenhans Verlag
ISBN 3-7782-5860-5

Kiehl Verlag
Praxisorganisation/Verwaltung/Wirtschafts- und
Sozialkunde
für Zahnmedizinische Fachangestellte
800 Testaufgaben mit Lösungen
ISBN 3-470-54621-5

Spitta Verlag GmbH
Das ZFA-Fachlexikon
3600 Fachbegriffe mit englischer Übersetzung
über 800 Bilder und Grafiken
dreigliedriger Aufbau in Stichwort, Erklärung und Vertiefung

Libromed GmbH
Zahnmedizinische Assistenz
ISBN 978-3-927 865-16-7

Libromed GmbH
Arbeitsbuch zur Zahnmedizinischen Assistenz
ISBN 978-3-927 865-18-1

Libromed GmbH
Leistungsabrechnung Band II
ISBN 978-3-927 865-13-6

Libromed GmbH
Leistungsabrechnung Band I
ISBN 978-3-927 865-12-9

Cornelsen-Verlag
Leistungsabrechnung in der Zahnarztpraxis
Band 1 und 2
EDV gestützte Abrechnung
Schülerbuch mit 2 CD-ROMs
ISBN 978-3-464-45133-5

und Arbeitsbuch
ISBN 978-3-464-45134-2

 

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